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RECHTSGEBIETE

Wir beraten in folgenden Rechtsgebieten:

Wettbewerbsrecht
Wenn Sie eine Abmahnung oder einstweilige gerichtliche Verfügung eines Wettbewerbers oder Wettbewerbsverbandes erhalten haben oder wenn Sie der Ansicht sind, Ihre Konkurrenten missachten die Regeln des fairen Wettbewerbs oder bedienen sich sonstiger unlauterer oder irreführender Geschäftspraktiken, ist dies in der Regel anhand des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beurteilen. Das UWG regelt unter anderem die (Un-)Zulässigkeit von emotionaler, ausnutzender, verschleiernder, herabsetzender, irreführender oder vergleichender Werbung, der Behinderung und Verunglimpfung von Wettbewerbern, der Täuschung oder Belästigung von Verbrauchern, der unlauteren Nachahmung von Produkten, der sogenannten Vorlagenfreibeuterei, des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und des Verstoßes gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln. 

Markenrecht
Zur markenrechtlichen Beratung gehören die Begleitung des Markenanmelders von der Anmeldung bis zur Eintragung der Marke und die anschließende Verteidigung der Marke gegen etwaige Beeinträchtigungen. Auch aus Geschäftsbezeichnungen lassen sich mitunter vergleichbare Rechtspositionen herleiten. Wenn Sie hingegen vom Inhaber eines Kennzeichens in Anspruch genommen werden, ist neben der materiellen Rechtmäßigkeit des gegen Sie geltend gemachten Anspruchs insbesondere die Höhe der damit verbundenen Forderungen zu überprüfen.

Urheberrecht
Das Urheberrecht regelt vornehmlich die Rechtsverhältnisse zwischen dem geistigen Schöpfer eines Werkes und seiner Umwelt. 
Dabei geht es beispielsweise um Nutzungsrechte, Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte, Vergütungsansprüche oder den Anspruch des Urhebers, als solcher genannt zu werden, aber auch mitunter um die Frage, wer eigentlich der (Mit-)Urheber eines Werkes ist. Meistens geht es in erster Linie darum, dem Urheber für sein Werk eine angemessene Vergütung zu verschaffen und die dafür notwendige Verwertungskette rechtlich abzusichern. Dies geschieht auf vertraglicher Basis oder über die Geltendmachung von Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüchen. Auf Seiten des vom angeblichen Urheber Abgemahnten oder Verklagten widerum ist die Berechtigung derartiger Ansprüche und insbesondere die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu überprüfen.

Filesharing
In der Regel ist das Urheberrecht auch bei Abmahnungen wegen der (angeblichen) Teilnahme an "Tauschbörsen" (Download und Upload von Filmen und Musikstücken) einschlägig. Wir reagieren auf diese in der Regel standardisierten, pauschal gehaltenen und massenhaft versandten Abmahnungen jeweils individuell und fallbezogen. Denn nach unserer Erfahrung liegt gerade nicht - wie dort häufig behauptet - immer der gleiche Sachverhalt vor. Bekannt sind sowohl Fälle, bei denen der Mandant zwar eine Rechtsverletzung für möglich hält, aber die aus seiner Sicht völlig überzogenen Forderungen der Rechteinhaber (häufig "Vergleichsbetrag" genannt) nicht erfüllen will und/oder erfüllen kann; wir prüfen dann die Forderungen auf deren Rechtmäßigkeit und bemühen uns zugleich um entsprechende Schadensbegrenzung. Ebenso häufig versichern Mandanten jedoch, dass eine behauptete Rechtsverletzung aus verschiedensten tatsächlichen Gründen nachweislich absolut ausgeschlossen ist. Weiterhin gibt es Umstände, bei deren Vorliegen der Mandant bereits aus rechtlichen Gründen für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Dementsprechend ist die Rechtsverteidigung jeweils anders aufgebaut. Für alle Varianten gilt aber, dass die von den (angeblichen) Rechteinhabern vorformulierte Unterlassungserklärung 
keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden sollte. 

Presserecht und Äußerungsrecht
Das Presserecht und das Äußerungsrecht befassen sich in erster Linie mit dem Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen (oder eines Unternehmens) vor einer Beeinträchtigung durch die Äußerungen oder Berichterstattungen Dritter. Die Anwendungsbereiche sind vielfältig. Darunter fällt beispielsweise die Namensnennung oder sonstig gegebene Identifizierbarkeit einer Person im Rahmen einer Berichterstattung, obwohl an der Kenntnis der Person selbst kein anerkennenswertes öffentliches Informationsinteresse besteht. Darunter fällt beispielsweise auch die öffentliche Verbreitung von (angeblichen) Tatsachenbehauptungen oder Ansichten, die weder der Wahrheit entsprechen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Medienrecht
"Medien" sind alle Kommunikationsmittel wie beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften, Fernsehen, Internet, Telefon, Hörfunk, Bücher, Postsendungen und Flyer. Jeder Anwendungsbereich eines solchen Mediums führt zu einer Fülle von Lebenssachverhalten und damit zu einer Fülle von Rechtsbeziehungen aus unterschiedlichen Rechtsquellen (Beispiele: Urhebergesetz, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Verlagsgesetz, Kartellgesetz, Telemediengesetz, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, unzählige Verordungen und Richtlinien, Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Bundesdatenschutzgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Grundgesetz). 

Vertragsgestaltung
Der Schwerpunkt unserer vertragsgestaltenden Beratung liegt im Bereich der Software- und (Web-)Designlizenzierung, bei Agenturverträgen und bei Kooperationsvereinbarungen. Natürlich beraten wir auch bei Verträgen außerhalb dieser Bereiche.

Zivilrecht
Die zivilrechtliche Beratung erfolgt vornehmlich aber nicht ausschließlich in den Bereichen Kauf-, Dienstleistungs- und Werkvertragsrecht, bei Schadensersatzforderungen, bei Gewährleistungsansprüchen und bei der Prüfung und Rückabwicklung von Verträgen.

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